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Rundschreiben Nr.: 116/2011, Bereich:, I. Tarif- und Sozialpolitik 1.Einkommenspolitik
Anteiliges 13. Monatseinkommen für Auszubildende
Bekanntgabe der Höhe des 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Jahre 2011
Gewerbliche Auszubildende im Dachdeckerhandwerk haben im Jahre 2011 gemäß des Tarifvertrages über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für Auszubildende im Dachdeckerhandwerk Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen in Höhe von
260 €
(40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Lehrjahr).
Voraussetzung ist, dass das Ausbildungsverhältnis am 30.11.2011 mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Im ersten Ausbildungsjahr besteht lediglich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 1/12 des Vollanspruchs pro Ausbildungsmonat im Kalenderjahr. Als Ausbildungsmonat gilt dabei jeder Monat, in dem das Ausbildungsverhältnis wenigstens 12 Arbeitstage bestanden hat.
Der Anspruch wird mit der Verdienstabrechnung für den Monat November fällig.
Kaufmännische Auszubildende
Für diese Auszubildenden besteht keine tarifvertragliche Regelung. Hier sind daher jeweils die individuellen vertraglichen Vereinbarungen zu beachten.
Regelmäßige Arbeitsstätte – eine oder gar keine
Einfache Worte können eine große Wirkung entfalten. So stellte der Bundesfinanzhof (BFH) vorige Woche fest, dass Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können.
Der Satz, der sich so lapidar anhört, sorgt für Aufregung unter Finanzpolitikern. Denn der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung deutlich geändert, und zwar zu Gunsten von Arbeitnehmern und Unternehmen: Beschäftigte, die beruflich viel unterwegs sind, können erheblich Steuern sparen – und die Lohnbuchhaltung eines Unternehmens spart sich die komplizierte Berechnung der Entfernungskilometer und des geldwerten Vorteils durch einen Dienstwagen.
Denn viele Arbeitnehmer arbeiten nicht an einem festen Ort, sondern an wechselnden Plätzen. Leih- und Bauarbeiter zum Beispiel, Außendienstler, aber auch Bezirksleiter und Führungskräfte, die mehrere Standorte betreuen.
Bislang hat das Finanzamt jede Filiale als festen Arbeitsplatz eingestuft. Deshalb durften Pendler für ihre Fahrten dorthin nur die magere Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer Entfernung absetzen.
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"Oben ohne macht nur Spaß, bis es anfängt zu regnen."
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Der demographische Wandel, neue Technologien sowie die wachsende Erwartungshaltung der Kunden hinsichtlich professioneller Beratungsleistungen stellen den Dachdeckerunternehmer vor neue Herausforderungen. Der Dachdeckermeister der Zukunft wird sich nicht mehr auf das klassische Kerngeschäft beschränken können, sondern zunehmend mehr zum Gebäudehüllen-Manager werden. In Aus- und Weiterbildung zu investieren, die vielfältigen Fortbildungsmöglichkeiten der berufseigenen Bildungsstätten zu nutzen sollte daher in den kommenden Jahren immer mehr im betrieblichen Fokus stehen.
Altersarmut – wir steuern dagegen!
Das Dachdeckerhandwerk geht die Schließung der Rentenlücke aktiv an!
Die Dachdeckerbranche hat sich als Vorreiter dem Thema der drohenden Altersarmut angenommen und im Jahr 2010 mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen einen nachhaltigen Beitrag zur Schließung der Rentenlücke geleistet. Es wurde eine betriebliche Altersversorgung ins Leben gerufen, von der Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren!
Was ist die grundsätzliche Idee der neuen betrieblichen Altersversorgung?
Zusätzlich zur jährlichen Auszahlung eine Teiles eines 13. Monatsgehalts in Höhe von 50 Durchschnittsstundenlöhnen (West) bzw. 40 Durchschnittsstundenlöhnen (Ost) werden für jeden Arbeitnehmer individuell 33 Durchschnittsstundenlöhne als Arbeitgeberbeitrag in eine mit Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze lebenslange garantierte Rente umgewandelt. Der Versorgungsträger ist die Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks unter dem Dach der Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks in Wiesbaden. Die Kasse ist seit 50 Jahren eine zuverlässige Institution der Sozialpartnerschaft im Dachdeckerhandwerk. Mit der kompletten Verwaltung der Rentenbeihilfe blickt die Zusatzversorgungskasse auf einen fast 50-jährigen Erfahrungsschatz in der Kapitalanlage und Abwicklung von Renten zurück. Sie arbeitet als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausschließlich im Interesse der Dachdecker und wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin) überwacht. Es fallen keine renditenschmälernden Provisionen an und sämtliche Überschüsse der Kasse fließen den Versicherten zu und steigern somit die Rendite. Konkret heißt dies, dass sowohl in der Anspar- als auch in der Rentenphase die innerhalb eines Jahres erwirtschafteten Überschüsse dem Versicherten in Form verbindlich zugesagter Renten zugeführt werden. In den Individualtarifen des Zentralen Versorgungswerks bewegte sich die Gesamtverzinsung, bestehend aus Garantieverzinsung und Überschussbeteiligung, in 2009 zwischen 5 und 6% und in 2008 zwischen 5 und 7%.
Wie sieht die neue betriebliche Altersversorgung konkret aus?
Ausgehend von einem Gesellenlohn in Höhe von 15,55 Euro in der Stunde stehen einmal im Jahr 513,15 Euro für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung. Nimmt man modellhaft an, dass dieser Betrag jedes Jahr bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in eine Rente umgewandelt wird, so ergibt sich bei einem Einstiegsalter von 25 Jahren eine garantierte monatliche Rente in Höhe von 121,72 Euro. Die monatliche Rente beläuft sich bei einem Einstiegsalter von 30 Jahren auf 102,86 Euro, bei einem Einstiegsalter von 45 Jahren auf 54,54 Euro und bei einem Einstiegsalter von 50 Jahren auf 37,72 Euro.
Dies ist der Betrag, den der Versicherte mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze mindestens als monatliche Rente erhält. Er wird bereits in der Anspar- als auch in der späteren Auszahlungsphase durch jährlich zugeteilte Überschüsse erhöht.
Für wen gilt die neue betriebliche Altersversorgung?
Das Bundesarbeitsministerium hat den tariflichen Anspruch auf die Umwandlung von 33 Durchschnittsstundenlöhnen in eine betriebliche Altersversorgung für allgemeinverbindlich erklärt. Es gilt somit für alle Dachdecker.
Was sind die Vorteile für den Arbeitgeber?
Auf Beiträge, die der Arbeitgeber zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung aufwendet, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge, keine Sozialkassenbeiträge, keine Winterbauumlage und keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft an.
Außerdem fließen sie nicht in die Prämienbemessung der Betriebshaftpflichtversicherung ein. Zudem können Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Was sind die Vorteile für den Arbeitnehmer?
Der Arbeitgeber finanziert dem Arbeitnehmer Beiträge für den Aufbau einer Altersversorgung in Höhe von jährlich 33 unversteuerten sowie sozialabgabenfreien Durchschnittsstundenlöhnen. Der Arbeitnehmer spart damit Steuern und Sozialabgaben auf 25 Durchschnittsstundenlöhne, die er früher steuer- und sozialabgabenpflichtig als Teil des 13. Monatseinkommens ausgezahlt bekam. Somit verschiebt sich die Abgabenlast in die Rentenphase, in der der persönliche Steuersatz in der Regel niedrig sein wird als in der Phase der Erwerbstätigkeit. Zudem steht das Geld für die gesamte Zeit bis zur Rente zur Erwirtschaftung von Erträgen zur Verfügung, welche dem Arbeitnehmer später als Rente zufließen werden. Der Arbeitgeber steckt neben den 25 Durchschnittsstundenlöhnen des 13. Monatseinkommens, die dem Arbeitnehmer nun zu Gunsten seiner Rente nicht mehr sofort ausgezahlt werden, 8 weitere Durchschnittsstundenlöhne in die betriebliche Altersversorgung und reicht somit einen erheblichen Teil seiner potenziellen eigenen Vorteile an den Arbeitnehmer weiter. Brutto-Netto-Betrachtungen hängen von den individuellen Gegebenheiten, wie Lohn, Steuerklasse und Kinderanzahl ab. Grob lässt sich sagen, dass ein Geselle, der im Vergleich zur alten Regelung jetzt ungefähr 200 Euro weniger Netto im Jahr erhält, jährlich rund 500 Euro Beitrag für seine Alterversorgung bekommt.
Für die Ansprüche des Arbeitnehmers auf seine Rentenanwartschaft besteht sofortige Unverfallbarkeit, was eine Besserstellung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung nach dem Betriebsrentengesetz darstellt.
Gibt es darüber hinaus Möglichkeiten zur Altersvorsorge im Dachdeckerhandwerk?
Mit der neu eingeführten betrieblichen Altersversorgung sind die gesetzlich geförderten Möglichkeiten nicht komplett ausgeschöpft. Der Staat fördert Beiträge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, indem er sie steuer- und sozialabgabenfrei stellt. Das sind 2.640 Euro in 2011. Sofern der Arbeitnehmer keinen pauschalversteuerten Altvertrag besitzt, können darüber hinaus weitere 1.800 Euro steuerfrei eingezahlt werden.
Die Sozialkassen bieten zum einen innerhalb der Zusatzversorgungskasse für das Dachdeckerhandwerk die Tarifliche Zusatzrente TZR 01, die jeder im Dachdeckerhandwerk beschäftigte Arbeitnehmer anstelle der Vermögenswirksamen Leistungen zum Schließen seiner Rentenlücke nutzen kann. Der monatliche Beitrag beträgt 33,23 Euro, für Auszubildende 17,38 Euro, und wird vom Arbeitgeber getragen.
Außerdem gibt es im Zentralen Versorgungswerk des Dachdeckerhandwerks mit dem Tarif TZR Plus die Möglichkeit zur individuellen Entgeltumwandlung. Auch dort ist es durch die Organisation als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit möglich, hohe Renditen zu erwirtschaften, da ausschließlich die Interessen der Versicherten verfolgt werden. Wie auch in der Zusatzversorgungskasse für das Dachdeckerhandwerk fallen keine Provisionen an.
Autorin: Sabine Klug, ZVK Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks, Wiesbaden
Gesetzentwurf zum Mietrecht - Energetische Sanierungen sollen vom Vermieter besser durchgesetzt werden können
Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesjustizministerium hat im Mai 2011 einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz) vorgelegt. Hintergrund ist die große Bedeutung des privaten Wohnungsmarkts in Deutschland. Von den insgesamt ca. 40 Millionen Wohnungen sind knapp 24 Millionen Mietwohnungen. Rund 61 % davon sind im Eigentum privater Kleinanbieter. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, dem Vermieter die angemessene Verwertung seines Eigentums zu ermöglichen und zugleich soziale Sicherheit für den Mieter zu schaffen. Der Entwurf dient daher auch dem Ansatz, die klimapolitischen Ziele der Bundesregierung im Bereich des vermieteten Wohnraums durchzusetzen.
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Pressemitteilung: Bundesverband der Gebäudeenergieberater kooperiert mit DBU-Klimaschutzkampagne
Fachliche Beratung durch weitere Partner folgt dem Check von "Haus sanieren – profitieren" - Treffen in Berlin
Berlin. Die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Gebäudeenergieberater, Ingenieure und Handwerker (GIH) und der Klimaschutz- und Beratungskampagne der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) „Haus sanieren – profitieren“ ist perfekt: Anlässlich des GIH-Bundeskongresses in Berlin ist Freitag Abend die Partnerschaft fest gemacht worden. „Eine verstärkte Zusammenarbeit mit dem GIH nach dem Deutschen Handwerk ist für unsere Kampagne sehr wichtig. Wir freuen uns über diesen weiteren Partner“, sagte Julia Zedler, Kampagnen-Regionalbetreuerin für den norddeutschen Raum. Gerade bei sanierungswürdigen Gebäuden sei es wichtig, das Wirken von Partnern mit denselben Zielen zu bündeln, die Sanierungsrate zu steigern und so zum Klimaschutz beizutragen.
Hier können Sie die gesamte Pressemitteilung als PDF herunterladen.
Veröffentlichung der DIN 4108-7
In diesem Monat wird durch das Deutsche Institut für Normung (DIN) die neue Fassung der DIN 4108-7 „Luftdichtheit von Gebäuden, Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie –beispiele“ veröffentlicht.
Hier können Sie das gesamte Dokument als PDF-Datei herunterladen.



