Lehrlingsausbildung
Die Berufsausbildung im Handwerk erfolgt im Dualen System.
1. die
theoretische Ausbildung in der Berufsschule
2. die praktische Ausbildung im
Lehrbetrieb
(3.) die
überbetrieblichen Ausbildung im überbetrieblichen Ausbildungszentrum als Teil der betrieblichen Ausbildung.
Viele Betriebe haben nicht die Möglichkeiten ihren Lehrlingen die vielseitigen Arbeiten im Dachdeckerhandwerk zu vermitteln.
z.B.: Ein Betrieb in Rostock hat sich auf Flachdächer mit 10.000m² spezialisiert.
Seine Lehrlinge sind top in Form wenn es ums Bitumen schweißen geht. Ein Junggeselle
aus dieser Firma wechselt seinen Wohnsitz in das schöne Sauerland und muss jetzt
Schieferdächer decken. Bis jetzt hat er Schiefer nur kleingemahlen als Oberflächenschutz
gesehen. Was nun?
Um jedem Jugendlichen eine komplette Dachdeckerausbildung zu ermöglichen gibt es die
überbetriebliche Ausbildung in allen Themengebieten des Dachdeckerhandwerks. Unsere Aufgabe im LBZ unterstützt bzw. vervollständigt die betrieblichen Ausbildung.
Frage 1:
Der Unterricht ist um 11:00 Uhr zu Ende. Muss ich noch auf die Baustelle fahren?
- Marcus 05.01.04 -
Das hängt von vielen Faktoren ab z.B. Unterrichtsbeginn...
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Frage 2:
Wer bezahlt das Werkzeug für den Lehrling?
-Tim 17.06.04 -
Der Lehrbetrieb... mehr>>
Frage 3:
Muss ich für die Prüfungen freigestellt werden, oder muss ich Urlaub nehmen?
- Stefan 22.01.05 -
Du musst freigestellt werden!
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Frage 4:
Mein Lehrling verschläft regelmäßig.
Was habe ich für rechtliche Mittel ihn zur Pünktlichkeit zu erziehen?
- DDM Bernd -
...nach mehrmaligen Abmahnungen eine außerordentliche Kündigung...mehr>>
§ Recht §
Berufsbildungsgesetz
Antwort 1:
Der Auszubildende muss den Auszubildenden für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht und an
Prüfungen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freistellen (§ 7 BBiG). Nach einer Teilnahme am Berufsschulunterricht darf der Auszubildende nach § 9 Abs. 1 JarbSchG nicht mehr beschäftigt werden, sofern
- der Unterricht vor 9.00 Uhr begonnen hat;
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von je 45 Minuten einmal in der Woche;
in Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an zumindest 5 Tagen (zulässig sind hier noch betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich).
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Antwort 2:
§ 6 Berufsausbildung
(1) Der Ausbildende hat
- dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und schlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen,
- dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zu Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
- den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen,
- dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
(2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
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Antwort 3:
Der Auszubildende muss den Auszubildenden für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht und an Prüfungen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freistellen (§ 7 BBiG).
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Antwort 4:
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen ( § 9 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Er ist insbesondere zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeiten verpflichtet, sofern sie sich in dem durch § 6 BBiG gezogenen Rahmen halten. Daneben hat der Auszubildende an den außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden von der Arbeitsleistung freigestellt ist ( § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG). Stellt der Ausbildende den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht frei und versäumt dieser schuldhaft die Teilnahme, so kann dies nach vorheriger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses rechtfertigen [26].
Daneben hat der Auszubildende nach § 9 Satz 2 BBiG
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten (Nr. 4);
- Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln (Nr. 5);
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (Nr. 6).
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